Settimane

Ratgeber

Mutterschutzfrist & Beschäftigungsverbot

Um die Gesundheit von Mutter und Kind während und nach der Schwangerschaft zu schützen, bekommen (werdende) Mütter einen besonderen Schutz. Durch das Mutterschutzgesetz und dem Beschäftigungsverbot werden der Mutter bestimmte Rechte zugeschrieben.

Mutterschutzfristen

Der Arbeitgber muss sich an das Gesetz halten und besondere Rücksicht haben. Laut dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt sind es sogar bis zu 12 Wochen nach der Geburt. Neben den Mutterschutzfristen kann ein Arzt individuelle Beschäftigungsverbote erteilen, wenn ein Risiko für die Mutter oder dem Kind besteht.

Beschäftigungsverbot

  • Generelles Beschäftigungsverbot:

Für alle werdende oder stillende Mütter gilt das generelle Beschäftigungsverbot, um die Gesundheit von Mutter und Kind nicht zu gefährden. Im Mutterschutzgesetz wird unter anderem geregelt, dass schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeiten nicht von werdenden Müttern ausgeführt werden dürfen, wie zum Beispiel



  • Nachtarbeit (zwischen 20-6 Uhr)
  • Mehrarbeit (maximal 8 ½ St. täglich) sowie
  • Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG) .

Hier sind in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten bestimmte Ausnahmeregelungen (§ 8 Mutterschutzgesetz) möglich. So z. B. dürfen Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr beschäftigt werden bzw. auch an Sonn- und Feiertagen, wenn die Ruhezeitregelungen (§ 8 Abs. 4 MuSchG) beachtet werden. Nach dem Ablauf des vierten Schwangerschaftsmonats gelten diese Ausnahmen nicht mehr.

  • Individuelles Beschäftigungsverbot:

Neben den generellen Beschäftigungsverboten gibt es auch ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzelfall. Ihr Arzt kann Ihnen ein Beschäftigungsverbot erteilen, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind. Wichtig ist, dass Sie sich von Ihrem Arzt ein Attest ausstellen lassen, das bescheinigt, dass Sie nicht arbeitsfähig oder bedingt arbeitsfähig sind. Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverbot bei Vorliegen eines ärztlichen Attests berücksichten.

 

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